Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verantwortlicher: SOLUTO Vertriebs GmbH
Zagler Straße 4, 2111 Tresdorf
Gewerbepark
franchise@soluto.cc
+43 2262 72660

1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB sind unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall Bestandteil sämtlicher Geschäfte des AN.

2. Allgemeines
2.1. Als Vertragsbestandteil gelten bei Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge:
1. der Bauwerkvertrag;
2. Bau- und Leistungsbeschreibung;
3. Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen und andere Ausführungsunterlagen;
4. diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
5. ÖNORMEN: A 2060 und B 2110 in den letztgültigen Fassungen und
6. die einschlägigen technischen ÖNORMEN und DIN-NORMEN.
2.2. In der Folge wird der Auftraggeber „AG“, der Anbotsteller bzw Auftragnehmer, dh SOLUTO, „AN“ genannt.

3. Angebote / Vertragsabschluss
3.1. Die Anbotslegung erfolgt für den AG kostenlos und versteht sich bis zum Abschluss eines Vertrages als freibleibend und unverbindlich für beide Vertragsparteien.
3.2. Der AN leistet keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angebote.
3.3. Der AN ist längstens 3 Monate ab Ausstellungsdatum an sein Angebot gebunden.
3.4. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des AN oder durch Lieferung/Leistung des AN zustande. Stillschweigen alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.
3.5. Der wesentliche Inhalt und Umfang des Auftrages ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

4. Arbeitserfolg / Geschuldete Leistung
4.1. Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
4.2. Der AN schuldet die Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass ein Leistungserfolg vom AN nicht geschuldet wird.

5. Preise
5.1. Für sämtliche Leistungen gelten Festpreise auf Baudauer als vereinbart, wenn im Bauwerkvertrag oder im LV nichts anderes vorgesehen ist.
5.2. Die Vergütung der Leistungen erfolgt, wenn im Werkvertrag oder im LV nichts anderes angeführt ist, nach Einheitspreisen gemäß ÖNORM A 2050.
5.3. Die Einheitspreise beinhalten die vollständige, fachgerechte Herstellung der Positionsleistungen einschließlich aller etwa erforderlichen Nebenkosten, Nebenleistungen und Zuschläge.
5.4. Der AN behält sich – auch nach erfolgter Auftragsbestätigung – vor, im Falle der Erhöhung maßgeblicher Material-, Rohstoff- oder Lieferantenpreise, der Erhöhung von Personalkosten aufgrund zwingender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von Devisenkursen und -bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben oder der Erhöhung von Transport- oder Zulieferkosten die Preise zum Stand des Tages der Abnahme des Werkes zu erhöhen.

6. Zusätzliche Leistungen
6.1. Werden preiserhöhende Änderungen der vereinbarten Leistungen oder zusätzliche Leistungen, welche im LV nicht vorgesehen sind, erforderlich oder vom AG verlangt, so werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Nach Möglichkeit wird der AN dafür vorab ein Angebot übermitteln.

7. Regiearbeiten
7.1. Regiearbeiten werden nach Aufwand und nach dem angebotenen Regie-Stundensatz verrechnet.

8. Subunternehmer
8.1. Der AN ist berechtigt, alle Teilleistungen an Subunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterzugeben.

9. Terminplan /Leistungsfristen
9.1. Leistungsfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Der AN wird sich jedoch bemühen, Leistungstermine einzuhalten.
9.2. Zusatzleistungen laut Auftrag des AG oder aufgrund von nicht beeinflussbaren Faktoren verlängern die Bauzeit in dementsprechenden Umfang.

10. Teilrechnungen
10.1. Der AN ist berechtigt, Teilrechnungen nach Baufortschritt zu legen.
11. Zahlung
11.1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Zahlung binnen acht Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug ist unzulässig.
11.2. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom AG innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
11.3. Ab Fälligkeit gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 %, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5%, als vereinbart. Der AG hat dem AN als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten (zB Anwaltskosten, Kosten von Inkassobüros, etc) zu ersetzen.

12. Verzug
12.1. Ist der AG mit der Bezahlung von Teilrechnungen trotz Setzung einer Nachfrist von acht Tagen in Verzug, ist der AN berechtigt, die weitere Bauausführung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu fordern.

13. Storno
13.1. Der AG ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren.
13.2. Für den Fall, dass der AN im Einzelfall eine Stornierung akzeptiert, verpflichtet sich der AG zur Zahlung eines pauschalierten Pönales in Höhe von 30% der Auftragssumme an den AN. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher finanziellen Verpflichtungen des AG behält sich der AN das Eigentumsrecht an sämtlichen Werken, Waren, Materialien etc. vor.

15. Mitwirkungspflicht
15.1. Der AG ist verpflichtet, den AN im Rahmen seiner Auftragserfüllung zu unterstützen und unterliegt diesbezüglich einer Mitwirkungspflicht, wie zB Zugang zu Leistungen uÄ zu ermöglichen. Für den Fall, dass der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist der AN berechtigt, dem AG die ihm dadurch entstandenen Zusatzkosten, zB frustrierte Anreise, in Rechnung zu stellen.

16. Übergabe und Übernahme
16.1. Die förmliche Übergabe des Werkes erfolgt durch Aufnahme eines Übergabeprotokolls.
16.2. Erscheint der AG oder ein bevollmächtigter Vertreter zur Übergabe nicht, so ist der AN berechtigt, die Übergabe durch Übersendung eines Protokolls vorzunehmen.

17. Haftung
17.1. Die Haftung des AN ist auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich vom AN vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung des AN ist mit dem Auftragswert limitiert.
17.2. Der Ersatz von Schäden des AG wegen verspäteter Lieferung oder Verbesserungsverzuges, von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
17.3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb eines Jahres ab tatsächlicher Übernahme des Werkes durch den AG oder dessen Vertreter gerichtlich geltend gemacht werden.

18. Datenschutz
18.1. Der AN verarbeitet die Daten des AG soweit für die Auftragsabwicklung erforderlich bzw im Rahmen allenfalls erteilter Einwilligungserklärungen. Die Datenschutzerklärung, die sämtliche Informationen über die Verwendung von Kundendaten enthält, kann jederzeit unter https://www.soluto.cc/home/datenschutz/ abgerufen werden. In dieser Datenschutzerklärung ist auch die Aufklärung über die betroffenen Rechte enthalten und nähere Informationen über die Datenflüsse.

19. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
19.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das für den Sitz des AN sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
19.2. Für den Vertrag und alle sich daraus oder im Zusammenhang mit diesem ergebenden Ansprüche gilt die Anwendung materiellen und formellen österreichischen Rechtes als vereinbart.
19.3. Für Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

20. Sonstiges
20.1. Zusagen des AN, Änderungen des Vertrages, sämtliche Vereinbarungen, Ergänzungen, Nebenabreden etc bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Es genügt auch die Übermittlung per Telefax und E-Mail diesem Erfordernis.
20.2. Mitarbeiter des AN sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer ermächtigt.
20.3. Der AG ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen.
20.4. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB und des Vertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung des AN am nächsten kommen.